Satzung des
Fördervereins der Buschdorf-Stiftung e.V.


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Präambel

Im Bewusstsein der Tatsache, dass auch im Zeitalter einer weitgehenden sozialen Sicherung immer wieder Menschen in Not geraten können, die sie nicht selbst verschuldet haben, hat der Ortsfestausschuss Bonn-Buschdorf am 29. April 1991 die BUSCHDORF-STIFTUNG e.V. ins Leben gerufen, die ab jetzt Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“ heißen soll. Außerdem existiert die selbständige „Bürgerstiftung Buschdorf“, die nun den Namen „Buschdorf-Stiftung“ tragen wird.

§ 1 Name und Sitz des Fördervereins

Der Förderverein führt den Namen „Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen und hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck des Fördervereins

(1) Der Förderverein verfolgt unmittelbar und ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,

Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe sowie mildtätige Zwecke

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die „Buschdorf-Stiftung“ zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.

§ 3 Tätigkeit und Mittel

(1) Der Förderverein erhält Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen.

(2) Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Sämtliche finanzielle Mittel des Fördervereins fließen – vorbehaltlich des Absatzes (6) - voll umfänglich der Buschdorf-Stiftung zu. Hinsichtlich der Verwendung der Gelder hat der Förderverein keine Kompetenzen.

(6) Der Förderverein ist berechtigt, aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln die notwendigen Kosten zum Selbsterhalt abzudecken. Die Höchstgrenze für das eigene Vermögen des Vereins liegt jedoch bei 1000 €.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zweck des Fördervereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(2) Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber(in) die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grunde ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit.

§ 5 Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden.

(2) Über die Aufnahme eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(3) Für die Beendigung der fördernden Mitgliedschaft gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

§ 6 Beitrag

Ein Jahresbeitrag kann erhoben werden. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), eine(n) Schatzmeister(in) sowie den/die Schriftführer(in).

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigem Grund, z.B. bei Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung, durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 10 Vertretung des Fördervereins

Der/die Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und der/die Schatzmeister(in) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist wenigstens einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate einzuberufen. Fördernde Mitglieder können an der Versammlung beratend teilnehmen.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Versammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

(4) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei den Beschlüssen nach § 12 Nummer 4 sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen ist zur Beschlussfassung über Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erforderlich.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung des Fördervereins obliegt

(1). die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. (1), (3) und (4)

(2). die Entgegennahme des Jahresberichts des Fördervereins

(3). die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung des Fördervereins

(4). die Entlastung des Vorstandes

(5). die Festlegung des Beitrags nach § 6

(6). die Entgegennahme des Jahresberichtes Buschdorf Stiftung, einschließlich der Rechnungslegung.

(7). die Wahl der fünf Personen für den Stiftungsvorstand der Buschdorf-Stiftung.

(8) die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

(9). die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jedoch jährlich für jeweils einen Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer sind zur Verschwiegenheit bezüglich ihrer Tätigkeit verpflichtet und sind besonders über diese Pflicht aufzuklären.

§ 14 Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer(in) und dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen und ist Gegenstand der Berichterstattung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 15 Fördervereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus

den Beiträgen der Mitglieder

Spenden und anderen Zuwendungen, die dem Förderverein gemacht werden.

(2) Die Kosten der Verwaltung sind aus den für die Zwecke des Fördervereins verfügbaren Mitteln zu bestreiten.

§ 16 Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Buschdorf-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

29.04.1991

Änderungsstand: Juni 2017

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